Satzung

Satzung „KUNSTKULTUR Königsfeld e.V.“

(Stand: 18.07.2020)

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1.1 Der Verein trägt den Namen KUNSTKULTUR Königsfeld.

1.2 Er hat seinen Sitz in Königsfeld/Schwarzwald.

1.3 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragen worden.

1.4  Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche des Vereins gegenüber Mitgliedern sowie der Mitglieder gegenüber dem Verein ist der Sitz des Vereins.

1.5 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

1.6  Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, des allgemeinen Kunstverständnisses und die Kunstvermittlung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Veranstaltung von Ausstellungen, durch Vorträge, Herausgabe von Jahresgaben, durch Vermittlung des Verkaufes von Kunstwerken und durch ähnliche kunstfördernde Tätigkeiten.

§ 2 Zweck des Vereins (Gemeinnützigkeit)

2.1 Der Verein KUNSTKULTUR  Königsfeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


2.4 Es darf keine Person durch  Ausgaben, die dem Zweck des Kunstvereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


2.5 Es ist zulässig, für die satzungsgemäßen ehrenamtlichen Tätigkeiten gem. § 3 Nr. 26a EStG eine angemessene pauschale Vergütung zu zahlen. Aufwände und Auslagen, die für den Dienst des Vereins entstehen, können auch pauschaliert erstattet werden, sofern es die gültige Steuergesetzgebung erlaubt.

2.6 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Kunst und Kultur.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige haben die Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters vorzulegen.

3.2 Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.

3.3 Der Vorstand entscheidet durch Beschluss über die Aufnahme.

3.4 Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

3.5 Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

3.6 Minderjährige Kinder können in die Mitgliedschaft eines Mitglieds oder Mitgliedspaares beitragsfrei ohne Stimmrecht aufgenommen werden. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit endet die Mitgliedschaft des Kindes.

3.7 Über die Gewährung eines ermäßigten Mitgliedsbeitrages in Einzelfällen aus besonderen Gründen entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

4.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

4.3 Ein Mitglied kann durch den Vorstand  aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

a) es den Verein schwer schädigt oder seinen Zwecken zuwider handelt.

b) es mit der Beitragszahlung, trotz Mahnung unter Fristsetzung mit der Androhung des Ausschlusses, im Rückstand bleibt.

4.4 Vor dem Ausschluss ist der Betroffene schriftlich zu hören; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen

5.1 Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens.

5.2 Die Erhebung einer Sonderumlage ist im Einzelfall bis zu einer Obergrenze von 50,- € möglich.

5.3 Über die Höhe der Beiträge, der Umlage und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

6.1 Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung.

6.2 Die Tätigkeit und Funktion dieser Organe wird nachfolgend näher geregelt.

§ 7 Der Vorstand

7.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus 4 Personen (Koordinatoren), die sich die Aufgaben des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Schriftführers intern und flexibel aufteilen.

7.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

8.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

8.2 Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
b) Einberufung der Mitgliederversammlungen;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.

§ 9 Amtsdauer der Vorstandsmitglieder

9.1 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

9.2 Alle zu wählenden Vorstandsmitglieder sind in der Regel einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

9.3 Eine Blockwahl ist zulässig, wenn 2/3 der in der Mitgliederversammlung Anwesenden dem vor der Wahl zustimmen.

 9.4 Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

10.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von drei Tagen einzuberufen ist.

10.2 Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren sowie vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11 Der Beirat

11.1 Der Verein kann einen Beirat mit bis zu 8 Mitgliedern bestellen, der den Verein im Rahmen seines Satzungszwecks unterstützt.

11.2 Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand zeitweise oder bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

11.3. Die Beiratsmitglieder werden zu Vorstandssitzungen unter Mitteilung der Tagungsordnung eingeladen.

 11.4 Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Weiter engagiert sich der Beirat durch Veranstaltungen im Verein, hält den Kontakt zur regionalen Kunst- und Kulturszene und entwickelt ihn weiter. Jedes Beiratsmitglied kann durch den Vorstand mit projektbezogenen Sonderaufgaben betraut werden. Die Beiräte können je nach Neigung die einzelnen Sektionen: Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Musik, Literatur u.a. in Abstimmung mit dem Vorstand betreuen.

§ 12 Mitgliederversammlung

12.1 Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.

12.2 Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin in Schriftform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

12.3 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahlen der Vorstandsmitglieder
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
c) Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresrechnung
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

12.4 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

12.5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

12.6 Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

13.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

13.2 Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§14 Auflösung des Vereins

14.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

14.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.

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